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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 21. August 2026

Genehmigung von 6 Windenergieanlagen in Bornheim
„Erweiterung Rheinebene“
Aktenzeichen: 66.11-801.1.03/2026-0080, -0081, -0082, -0083, -0084 und -0085

Auf Antrag gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) der Firma REA GmbH Umweltinvest, Wernersstraße 23, 52351 Düren wird hiermit die Entscheidung vom 02.06.2026 über den Änderungsantrag nach § 16 i. V. m. § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht:

Tenor des Genehmigungsbescheides

Auf den Antrag vom 26.01.2026 der REA GmbH Umweltinvest, Wernersstraße 23, 52351 Düren, ergeht nach Durchführung des nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. mit der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung:

Der REA GmbH Umweltinvest, Wernersstraße 23, 52351 Düren, wird gemäß § 16b Abs. 7 BImSchG in Verbindung mit § 2 sowie Anhang 1, Nr. 1.6.2 der 4. BImSchV die Genehmigung erteilt, die mit Bescheid vom 05.12.2025 (Az.: 66.11-801.1.03/2025-0330, -0331, -0332, -0333, -0334 und -0335) genehmigten 6 Windenergieanlagen in folgender geänderter Weise zu errichten und zu betreiben: 

  1. Wechsel des Anlagentyps von Enercon E-175 EP5 E1 auf Enercon E-175 EP5 E2,
  2. Erhöhung der Nennleistung je WEA von 6.000 kW auf 7.000 kW,
  3. Änderung der Turmbauweise von einem Hybridturm zu einem Hybrid-Stahlturm,
  4. Aufnahme des Nachtbetriebs der WEA 10 und
  5. Wechsel der Schallbetriebsmodi im Tag- und Nachtzeitraum an WEA 07 bis WEA 12.

Durch diese Änderungen werden die Nabenhöhe, der Rotordurchmesser und auch die Gesamthöhe der 6 Windenergieanlagen nicht geändert.

Die genauen Standorte sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:

Nr. WEA
Az.:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Koordinaten

UTM 32

WGS 84
Grad/Min/Sek

WEA 07
(-0080)

Sechtem

7

35, 36/1

Rechts   357.054
Hoch   5.627.278

6°58’20,48“E
50°46’46,63“N

WEA 08
(-0081)

Bornheim-Brenig

59

45

Rechts   358.599
Hoch   5.627.500

6°59’39,02“E
50°46’55,17“N

WEA 09
(-0082)

Widdig

18

8

Rechts   358.825
Hoch   5.628.123

6°59’49,69“E 
50°47’15,53“N

WEA 10
(-0083)

Widdig

1

29

Rechts   359.204
Hoch   5.628.535

7°00’08,46“E
50°47’29,19“N

WEA 11
(-0084)

Widdig

18

51, 52

Rechts   359.346
Hoch   5.628.019
7°00’16,42“E
50°47’12,62“N

WEA 12
(-0085)

Bornheim-Brenig

82

13

Rechts   359.025
Hoch   5.627.672

7°00’00,52“E
50°47’01,11“N

Maßgeblich für die Zustimmung der Luftfahrtbehörden vom 11.09.2025, Az: 26.21.01-104 48239/2025B NW-8639-b sind hierbei die WGS 84 Koordinatenangaben in Grad, Minuten, Sekunden.

Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG

  • die Baugenehmigung nach BauO NRW,

ein.                                                                       

Der Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von dieser Genehmigung eingeschlossen werden. 

Diese Genehmigung wird gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG unter dem Vorbehalt erteilt, dass abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Errichtung der Anlage gestellt werden können, wenn aufgrund der Prüfung der bautechnischen Nachweise eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens erforderlich ist.

Dieser Bescheid ergeht auf der Grundlage der unter Nr. VIII aufgeführten und mit dem Bescheid verbundenen Antragsunterlagen. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die unter Ziffer II aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

Die Rechtsgrundlagen sind aus Gründen der Übersichtlichkeit unter Nr. VII zusammengefasst.

Der Genehmigungsbescheid vom 05.12.2025 (Az.: Az.: 66.11-801.1.03/2025-0330, -0331, -0332, -0333, -0334 und -0335) bleibt bestehen, insofern er nicht durch diesen Bescheid geändert wird.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung, die auch für am Verfahren beteiligte Dritte gilt:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, Postanschrift: Postfach 63 09, 48033 Münster, erhoben werden.

Angaben zur Bekanntmachung

Der Genehmigungsbescheid enthält u. a. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz und zum Baurecht.

Das Verfahren wurde im vereinfachten Verfahren nach § 19 des BImSchG und nach der 9. BImSchV durchgeführt. Da der Antragsteller nach § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV, die öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Bescheides beantragt hat, wird dieser Bescheid entsprechend den hier anzuwendenden Vorgaben des § 10 BImSchG veröffentlicht und bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid mit Begründung liegt nach § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG zwei Wochen in der Zeit vom

24. August 2026 bis einschließlich 06. September 2026

bei der nachstehend genannten Stelle aus und kann dort nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. 

Kreisverwaltung Rhein-Sieg-Kreis 
Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 
53721 Siegburg,
Zimmer 8.33,
Herrn Schirrmeister (02241/13-2399)

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen eines Beteiligten diesem auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

Darüber hinaus kann der vollständige Bescheid inklusive der Begründung auch im Internet unter dem Link:

https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.1/Anlagengenehmigung.php  (Öffnet in einem neuen Tab)

(Rubrik „Links und Downloads“)

eingesehen werden.

Hinweise:

  • Diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Zustellung des Genehmigungsbescheides.
  • Mit dem Ende der Auslegungsfrist (06. September 2026) gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
  • Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises angefordert werden.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 63 Absatz 1 Satz 1 BImSchG). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden (§ 63 Absatz 2 Satz 1 BImSchG).

Rechtsbehelfsbelehrung für nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Dritte
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, Postanschrift: Postfach 63 09, 48033 Münster, erhoben werden.

Siegburg, 18.08.2026                                         

Der Landrat  
gez. Sebastian Schuster

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