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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 27. April 2022

3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“

Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 23.06.2020 die Durchführung der 3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ beschlossen.

Erläuterungen:

Der Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ wurde 1996 rechtskräftig, 2004 und 2006 geändert. Mit der 3. Änderung sollen die Reglungen für das Gebiet der Roisdorfer Hufebahn und die Entwicklungen in der Bauleitplanung
angepasst werden. Weiterhin soll der Text des Landschaftsplanes auf die neue Gesetzeslage aktualisiert und mit den kürzlich erarbeiteten Landschaftsplänen im Rhein-Sieg-Kreis harmonisiert sowie kleine/redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Roisdorfer Hufebahn:
Der Landschafts-Schutzverein Vorgebirge, der BUND - Kreisgruppe Rhein-Sieg-Kreis, der NABU Rhein-Sieg sowie die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald haben im Jahr 2015 gemeinsam einen Antrag zur Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ an den Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt. Der Beirat hat daraufhin einer Empfehlung an den Kreistag zugestimmt, das Naturschutzgebiet „An der Roisdorfer Hufebahn“ durch eine Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ im Rahmen einer einstweiligen Sicherstellung zu erweitern. Eine gemeinsame Anfrage der CDU- und GRÜNE-Kreistagsfraktion zur Sicherstellung des genannten Gebietes als Naturschutzgebiet wurde von dem Landrat mit Schreiben v. 6.8.2015 beantwortet. In dem betroffenen Bereich seien keine Lebensräume oder Arten zu verzeichnen, die eine Überführung von LSG in NSG begründen könnten und für eine einstweilige Sicherstellung würde sowohl der Anlass als auch eine akute Gefährdungslage fehlen. 

Im Jahr 2017 hat der BUND erneut die Initiative ergriffen und ein Konzept zur Erweiterung des festgesetzten NSG „An der Roisdorfer Hufebahn" vorgelegt. Dieses Konzept wurde auch in einem gemeinsamen Gespräch mit der Bezirksregierung Köln erörtert. Dabei wurde deutlich, dass die UNB zwar aktuell weiterhin keinen Anlass erkennen kann, die Festsetzung NSG auf weitere Flächen auszudehnen, sich aber auch einer nochmaligen Überprüfung der Schutzwürdigkeit des Umfeldes des NSG „An der Roisdorfer Hufebahn“ nicht verschließen würde. Im Weiteren hat dann der Rat der Stadt Bornheim auf Initiative der Naturschutzverbände am 30.03.2017 folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat bittet den Rhein-Sieg-Kreis, im Zuge der ökologischen Gutachtenerstellung für den Landschaftsplan Alfter das gesamte Umfeld der Naturschutzgebiete „An der Roisdorfer Hufebahn“ und „Quarzsandgrube“ auf eine fachliche Eignung für eine Naturschutzgebiets-Ausweisung mit zu überprüfen.“ 
2018 wurde durch das Amt für Umwelt-und Naturschutz der Auftrag zur „Kartierung des Gebietes Roisdorfer Hufebahn angrenzend an die Naturschutzgebiete „An der Roisdorfer Hufebahn“ und „Quarzsandgrube“ an ein Planungsbüro vergeben.  Das Ergebnis der Kartierung mit einer Empfehlung für eine erweiterte NSG-Abgrenzung liegt vor und stellt die fachliche Grundlage dar für eine Änderung der Festsetzungen des Landschaftsplanes für dieses Gebiet. Der konkrete Änderungsvorschlag wird derzeit zwischen der Verwaltung, der Stadt Bornheim und dem Naturschutzbeirat erörtert und den zuständigen Gremien des Kreises in einer der nächsten Sitzungen zur Beschlussfassung vorgelegt. Daran schließt sich das offizielle Änderungsverfahren einschließlich der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger an.  

Bauleitplaung

Die seit der Rechtskraft des Landschaftsplanes 1996 durchgeführten Verfahren in der Bauleitplanung wurden bislang nicht in den Landschaftsplan eingearbeitet. Die beiden Änderungsverfahren bezogen sich (nur) auf den Bereich des FFH-Gebietes (1. Änderung) und auf die Entlassung von Naturdenkmälern (2. Änderung). Insofern ist es erforderlich, den Geltungsbereich des Landschaftsplanes im Bereich der inzwischen rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne oder Satzungen nach §34 BauGB gemäß § 20 LNatSchG anzupassen.  

Außerdem sollen die Änderungen des Flächennutzungsplanes eingearbeitet werden. In den Bereichen, in denen der FNP bereits eine bauliche Nutzung vorsieht, sind nur temporäre Darstellungen und Festsetzungen im Landschaftsplan zu treffen. 

Aktualisierung/Harmonisierung:
Im Zuge der Neuaufstellung des Landschaftsplanes Nr. 7 „Siegburg-Troisdorf-Sankt Augustin“ wurden die Regelungen zu den allgemeinen Festsetzungen (Verbotskatalog mit Unberührtheiten, Ausnahmen und Befreiungen) auf die neuen Gesetze angepasst und überarbeitet. Die anderen Landschaftspläne des Rhein-Sieg-Kreises – so auch der LP Bornheim – sollen hieran Zug um Zug angepasst werden mit dem Ziel einer zukünftigen Harmonisierung aller Landschaftspläne im Rhein-Sieg-Kreis.

Weitere Informationen über die Landschaftsplanung sowie der Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ werden hier bereitgestellt.

https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.4/Landschaftsplanung.php (Öffnet in einem neuen Tab)
 

Siegburg, den 19.04.2022 

gez. Sebastian Schuster
Der Landrat

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