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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 31. März 2023

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Rhein-Sieg-Kreises für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vom 23.03.2023

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.4.2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.4.2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 07.12.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§1 
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird wie folgt festgesetzt:

im Ergebnisplan 2023 2024
Gesamtbetrag der Erträge auf 929.034.562 € 954.046.051
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 945.286.070 991.954.497
im Finanzplan 2023 2024

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf

888.532.920 925.325.990

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf

914.734.071 957.151.677
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf
27.114.300
 
31.188.500
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf
65.986.200 82.615.600
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf
133.635.225
 
160.614.425
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf
93.011.000 76.911.000

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf:

2023 2024

28.971.900 €

54.951.100 €

§ 3 
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf:

2023

2024

76.140.000 €

15.648.000 €

§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird festgesetzt auf:

2023

2024

16.251.508 €

37.908.446 €

§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf:

2023

2024

100.000.000 €

100.000.000 €

§ 6
1. Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf

2023

2024

  29,50 %

  29,67 %

der für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.

2. Zur Abgeltung der dem Kreis durch das Jugendamt verursachten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben. Der einheitliche Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf

2023

2024

  33,40 %

   33,99 %

der für diese Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.

3.Zur Deckung der dem Rhein-Sieg-Kreis entstehenden Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr (55 % der Defizite des Busverkehrs sowie der Fahrradmietsysteme sowie 50 % der Defizite des Schienenverkehrs) wird von den Städten und Gemeinden im Haushaltsjahr 2023 eine Mehrbelastung in Höhe von 31.120.910 € und im Haushaltsjahr 2024 eine Mehrbelastung in Höhe von 38.839.081 € nach § 56 Abs. 4 und 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. 

Es entfallen auf:

Stadt/Gemeinde             in Euro   in % der maßgebenden
Umlagegrundlagen
  2023 2024   2023 2024
Alfter 984.370 1.193.629 3,206% 3,743%
Bad Honnef 1.368.953 1.671.477   3,581% 4,210%
Bornheim 3.265.380 3.653.645 4,310% 4,644%
Eitorf 429.497 545.695   1,278% 1,563%
Hennef 2.520.096 3.210.105 3,147% 3,859%
Königswinter 3.190.211 3.858.412   4,986% 5,806%
Lohmar 1.816.930 2.316.168 3,986% 4,893%
Meckenheim 1.090.801 1.392.838   2,514% 3,091%
Much 756.758 962.945 3,330% 4,079%
Neunkirchen-Seelscheid 774.472 984.403   2,716% 3,324%
Niederkassel 1.832.177 2.331.854 3,266% 4,002%
Rheinbach 738.069 940.073   1,637% 2,008%
Ruppichteroth 518.473 657.575 3,260% 3,981%
Sankt Augustin 3.082.207 3.626.066   3,060% 3,467%
Siegburg 2.305.636 2.906.625 2,604% 3,160%
Swisttal 830.086 1.055.743   3,276% 4,011%
Troisdorf 3.662.945 4.666.043 2,393% 2,935%
Wachtberg 1.200.710 1.528.337   4,618% 5,659%
Windeck 753.139 1.337.448   2,367% 4,047%

4. Die Umlagen sind in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, können Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für die ausstehenden Beträge erhoben werden.

5. Ein Ausgleich von Differenzen zwischen Plan und Ergebnis gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 (Kreisumlage Mehrbelastung ÖPNV) bzw. § 56 Abs. 5 Satz 2 (Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird nicht vorgenommen.

§ 7
Entällt.

§ 8
1. Die im Stellenplan mit einem „k.w.“-Vermerk bezeichneten Stellen fallen weg, sobald sie frei geworden sind.
2. Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden.

§ 9
Gemäß § 21 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) werden im Ergebnisplan Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan Einzahlungen und Auszahlungen zu Budgets verbunden. Die Einzelheiten zur Struktur der Budgets und deren Bewirtschaftungsregeln werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan festgelegt.

Bekanntmachungsanordnung

  • Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  • Die vom Kreistag beschlossene Haushaltssatzung nebst Anlagen wurde der Bezirksregierung Köln gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW mit Bericht vom 20.01.2023 angezeigt und die nach § 56 Abs. 2 der Kreisordnung NRW erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Festsetzung der Umlagesätze mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 17.03.2023 erteilt.
  • Gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 80 Abs. 6 und § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
    Nach dieser Vorschrift liegt die Haushaltssatzung 2023/2024 mit ihren Anlagen ab dem 31.03.2023 am Informationsstand im Foyer der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises (Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg) zu folgenden Zeiten öffentlich zur Einsichtnahme bereit: montags von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr, freitags von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr, gesetzliche Feiertage ausgenommen.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Siegburg, den 23.03.2023 

gez. Sebastian Schuster
Landrat 

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