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Öffentliche Zustellung Fedir Nehria

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fedir Nehria - bereitgestellt am 9. Dezember 2025

Der gegen Herrn Fedir Nehria, zuletzt wohnhaft in 53721 Siegburg, Hermann-Löns-Straße 2, erlassene Bescheid vom 09.12.2025,

Aktenzeichen 241205-1345-023800 Vorgang SI 462 aus 2024,

kann per Post nicht zugestellt werden, da Herr Nehria unter der o. g. Anschrift nicht wohnhaft ist. Eine neue Anschrift ist nicht bekannt.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 erfolgt die Zustellung, u.a. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (z.B. Zeitung, Aushang Bekanntmachungstafel, Amtsblatt der Gemeinde oder auf der Website der Behörde). Aus Kostengründen sollte in diesen Fällen die Zustellung von Bescheiden etc. durch Bekanntmachung der Benachrichtigung auf der Website des Kreises erfolgen.

Der Bescheid gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.

Durch die öffentliche Bekanntmachung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

Der Bescheid kann beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde, Direktion Zentrale Aufgaben, Sachgebiet 1.2, Zimmer A 02.40, Frankfurter Straße 12 – 18, 53721 Siegburg, während der Dienststunden in Empfang genommen werden.

53721 Siegburg, den 09.12.2025

Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises
als Kreispolizeibehörde

Im Auftrag
gez. Möller
Kreisamtsinspektor

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