Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Narcisa Kabodi - bereitgestellt am 11. Juni 2026
Das gegen Frau Kabodi, Narcisa zuletzt wohnhaft in 45879 Gelsenkrichen, Hauptstraße 91, erlassene Schreiben vom 10.06.2026,
mit dem Aktenzeichen 250523-1819-086262 Vorgang SI 167 aus 2025,
kann per Post nicht zugestellt werden, da Frau Kabodi unter der o. g. Anschrift nicht wohnhaft ist. Eine neue Anschrift ist nicht bekannt.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 erfolgt die Zustellung, u.a. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (z.B. Zeitung, Aushang Bekanntmachungstafel, Amtsblatt der Gemeinde oder auf der Website der Behörde). Aus Kostengründen sollte in diesen Fällen die Zustellung von Bescheiden etc. durch Bekanntmachung der Benachrichtigung auf der Website des Kreises erfolgen.
Das Schreiben gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.
Durch die öffentliche Bekanntmachung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Das Schreiben kann beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde, Direktion Zentrale Aufgaben, Sachgebiet 1.2, Zimmer A 02.40, Frankfurter Straße 12 – 18 in 53721 Siegburg, während der Dienststunden in Empfang genommen werden.
53721 Siegburg, den 10.06.2026
Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises
als Kreispolizeibehörde
Im Auftrag
gez. Severin