Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Paul Windt - bereitgestellt am 22. August 2025
Der gegen Herrn Paul WINDT, zuletzt wohnhaft in 53844 Troisdorf, Schmelzer Weg 19, erlassene Bescheid vom 18.07.2025,
Aktenzeichen 250623-1000-093635 Vorgang SI 242 aus 2025,
kann per Post nicht zugestellt werden, da Herr Wendt amtlicherseits unter der o.g. Anschrift abgemeldet wurde. Eine neue Anschrift ist nicht bekannt.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 erfolgt die Zustellung, u.a. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (z. B. Zeitung, Aushang Bekanntmachungstafel, Amtsblatt der Gemeinde oder auf der Website der Behörde). Aus Kostengründen sollte in diesen Fällen die Zustellung von Bescheiden etc. durch Bekanntmachung der Benachrichtigung auf der Website des Kreises erfolgen.
Der Bescheid gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.
Durch die öffentliche Bekanntmachung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Der Bescheid kann beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde, Direktion Zentrale Aufgaben, Sachgebiet 1.2, Zimmer A 02.40, Frankfurter Straße 12 – 18, 53721 Siegburg, während der Dienststunden in Empfang genommen werden.
53721 Siegburg, den 18.08.2025
Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises
als Kreispolizeibehörde
Im Auftrag
gez. Möller
Kreisamtsinspektor