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Straßenverkehrsamt

Ausnahmegenehmigung vom Halte-/Parkverbot

Beschreibung

Ausnahmegenehmigungen vom Halte-/Parkverbot können bei Nachweis einer besonderen Dringlichkeit erteilt werden, allerdings nur dann, wenn die Sicherheit des Verkehrs hierdurch nicht gefährdet wird.

Die Städte im Rhein-Sieg-Kreis prüfen, soweit nur ihr Stadtgebiet betroffen ist, solche Anträge aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht in eigener Zuständigkeit. In allen anderen Fällen ist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.

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