Investitionskostenförderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
Ambulante Pflegeeinrichtungen erhalten vom örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 2,15 Euro je volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI. Die Zuwendung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet.
Für die Beantragung der Förderung benutzen Sie bitte ausschließlich die auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises zur Verfügung gestellten Formulare.
Details
Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 11 und 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der „Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI, welche am 06.12.2018 in Kraft getreten ist.
Dabei wurden die Regelungen zum Antragsverfahren aus der alten Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) in die Verordnung übernommen.
An dem bisherigen Antragsverfahren ändert sich deshalb nicht.
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig (Antrag und Testat) mit den erforderlichen Anlagen bis spätestens zum 1. März des aktuellen Antragsjahres im Original einzureichen.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung können später eingehende Anträge nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis über den fristgerechten Eingang ist im Zweifelsfalle vom Pflegedienst (Antragstellendem) zu erbringen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unter "Links und Downloads".