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Jugendamt

Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Zum 1. Juli 2017 wurde der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch. 

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden. 

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. 

Seit dem 1. Juli 2017 gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 Euro brutto verdient.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Juli 2017 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150,00 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201,00 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 268,00 Euro.

Die Zuständigkeit ist nach Wohnort gegliedert. In allen Fällen der Beratung und Unterstützung wenden Sie sich also zuerst an das für Sie zuständige Jugendhilfezentrum.

Ein Antrag kann sowohl persönlich als auch schriftlich bei der Dienststelle erfolgen. Darüber hinaus kann der Antrag auch bei den Städten und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises gestellt werden.

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