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Jugendamt

Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.


Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?

Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung.
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
  • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
  • wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.

Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.

Wenn Sie verwitwet sind, können Sie ebenfalls für ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.


Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?

In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:

  • wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
  • wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
  • wenn Sie keine Auskünfte über den anderen Elternteil erteilen,
  • wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken. 


Beratung und Unterstützung

Ihre Unterhaltsvorschussstelle berät Sie, wenn Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss haben. Ihr Jugendamt berät Sie zu Fragen rund um die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes, wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt. Wenn im Konfliktfall die Beratungsangebote des Jugendamtes nicht ausreichen, können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf eine Beistandschaft stellen.

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts, zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses und des Selbstbehalts gibt es viele Einzelaspekte im konkreten Fall zu berücksichtigen. Daher kann eine individuelle Beratung hilfreich sein. 

Die Zuständigkeit ist nach Wohnort gegliedert. In allen Fällen der Beratung und Unterstützung wenden Sie sich also zuerst an das für Sie zuständige Jugendhilfezentrum. Ein Antrag kann persönlich oder schriftlich eingereicht werden. Die Antragstellung ist auch online möglich.

Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtanwalt beraten lassen. Für Geringverdiener gibt es die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung.

Online-Services

Online Antrag auf Vorschuss stellen

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