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Jugendamt

Vormundschaft

Beschreibung

Das Jugendamt führt Vormundschaften, wenn Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind auszuüben.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn:

  • die Mutter eines Kindes minderjährig und unverheiratet ist (die Mutter kann das Sorgerecht erst ab der Volljährigkeit alleine ausüben),
  • ein Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge feststellt (zum Beispiel wegen einer Inhaftierung der Eltern) und das Jugendamt zum Vormund bestellt,
  • ein Gericht den Eltern beziehungswiese dem alleinsorgeberechtigten Elternteil das Sorgerecht entzieht (zum Beispiel wegen Erziehungsunfähigkeit) und das Jugendamt zum Vormund bestellt.

Das Gericht kann auch nur Teile des Sorgerechts auf das Jugendamt übertragen; dann spricht man von einer Pflegschaft (beispielsweise Aufenthaltsbestimmungspflegschaft). 

Innerhalb des Jugendamtes wird die Vormundschaft von eigens dazu beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeübt. Kinder, die unter Vormundschaft stehen, werden als Mündel bezeichnet. Sie leben nicht beim Vormund sondern bei den minderjährigen Müttern und deren Familien, in Pflegefamilien oder in Heimen. Es ist Aufgabe des Vormunds, die Pflege und Erziehung des Mündels zu fördern und zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass er die Mündel rechtlich vertritt, Anträge für sie stellt, alle wichtigen Entscheidungen für die Mündel trifft beziehungsweise darin einbezogen wird.

Außerdem besucht der Vormund die Mündel und die Familien oder Einrichtungen regelmäßig. 

Das Familiengericht führt die Aufsicht über den Vormund. Er muss dem Familiengericht regelmäßig über seine Tätigkeit und über die Mündel berichten.

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