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Amt für Umwelt- und Naturschutz

Bau- und Abbruchabfälle

Beschreibung

Seit dem 4. November 2019 gilt die erlassene Allgemeinverfügung über die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen im Rhein-Sieg-Kreis vom 20. September 2019. Das bringt für viele, die ein Haus sanieren oder ein neues Eigenheim bauen wollen, eine Verpflichtung gegenüber dem Umweltamt des Rhein-Sieg-Kreises mit sich.

Daher sollten sich Betroffene dort bei anstehenden Neubau-, Umbau-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, in deren Rahmen Müll anfallen wird, frühzeitig über die Entsorgung des Abfalls informieren. Denn für alle Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen werden, besteht folgende Verpflichtung:

Bei baulichen Anlagen mit mehr als 300 m³ umbauten Raum ist einen Monat vor Beginn der Maßnahme ein Mitteilungsbogen vorzulegen. Der Eingang des Bogens wird zeitnah bestätigt. Mit der Entsorgung der anfallenden Abfälle darf frühestens einen Monat nach Erhalt dieser Bestätigung begonnen werden – wenn das Umweltamt bis dahin nichts anderes festgelegt hat.

Bei baulichen Anlagen mit mehr als 5.000 m³ umbauten Raum oder bei bestimmten umweltrelevanten vorherigen Nutzungen des Gebäudes oder Grundstückes ist ebenfalls einen Monat vor Beginn der Maßnahme ein Abrisskataster und Entsorgungskonzept zur Zustimmung vorzulegen. Erst nach erfolgter Zustimmung darf die Maßnahme begonnen werden.

Dieses Verfahren kommt somit schon im Dezember zum Tragen, soweit im Januar 2020 mit den Arbeiten begonnen werden soll.

Wird die Bau- oder Abbruchmaßnahme vor dem 1. Januar 2020 begonnen, entfällt die Verpflichtung der Allgemeinverfügung. Dies gilt auch, wenn die begonnene Maßnahme über den 1. Januar 2020 hin andauert.

Durch die neue Allgemeinverfügung entsteht für Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger zwar ein größerer Aufwand. Ziel ist es aber, die durch den Wegfall der baurechtlichen Genehmigungspflicht am 1. Januar 2019 fehlende Information des Umweltamtes über den Verbleib der Abfälle zu beheben. Durch die neue Regelung ist es dem Rhein-Sieg-Kreis nun möglich, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, eine ordentliche und unschädliche Verwertung und Beseitigung der Abfälle sicherzustellen. Dadurch wird eine möglichst hochwertige Kreislaufwirtschaft gewährleistet und allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein höheres Maß an Sicherheit im Umgang mit eventuell gefährlichen Abfällen zuteil.

 

 

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